(1) Der Verein trägt den Namen Freie Demokratische Wohlfahrt e.V. (FDW).
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Charlottenburg Az. Nr. 95 VR 1160 Nz).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Freie Demokratische Wohlfahrt e.V. (FDW) ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Er lässt sich hierbei von den Grundsätzen sozialer Verantwortung und humanitärer Hilfsbereitschaft auf der Grundlage liberaler Weltanschauung leiten, ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden und gewährt somit „Hilfe für Jedermann“.
(2) Die Freie Demokratische Wohlfahrt e.V. (FDW) setzt sich generationenübergreifend besonders für die einkommens- und / oder sozial schwachen Bevölkerungsgruppen ein und gewährt Hilfen.
(3) Ihr obliegt dabei besonders
a) die Bevölkerung in allen Angelegenheiten des sozialen Bereichs einschließlich der Familien-, Gesundheits- und Altersfürsorge zu informieren und aufzuklären sowie ihre Interessen gegenüber Dritten zu vertreten;
b) die Mitglieder zur ehrenamtlichen Arbeit anzuhalten und ihnen Gelegenheit zur fachlichen Weiterbildung zu geben;
c) Mitbürgern bei der Stellung von Renten- und sonstigen Anträgen und beim Umgang mit Behörden behilflich zu sein.
d) die FDW führt ihre Betreuungsmaßnahmen hauptsächlich als „Hilfe zur Selbsthilfe“ durch.
e) Die FDW bietet an: Häusliche Pflege und Häusliche Krankenpflege gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) sowie Betreuung von Kindern, Jugendlichen und suchtkranken Menschen.
f) Die FDW führt Kinder-, Jugend-, Familien- und Seniorenerholungsmaßnahmen bzw. –fahrten durch.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(5) Alle Geldzuwendungen einschließlich Spenden sind für den in § 2 genannten Zweck zu verwenden, wobei die Bezirksverbände anteilig zu berücksichtigen sind.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele der Freien Demokratischen Wohlfahrt e.V. (§2) anerkennt.
(2) Förderer können Personen oder Vereinigungen werden, die die Bestrebungen der FDW durch einmalige oder laufende Zahlungen unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Bezirksverbandes, für den die Beitrittserklärung abgegeben wird. Im Falle der Ablehnung durch den Bezirksvorstand kann der Antragsteller innerhalb Monatsfrist beim Vorstand der FDW Einspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet endgültig nach
Anhörung des zuständigen Bezirksvorstandes und des Antragstellers.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke der FDW zu fördern und sich nach Möglichkeit an der sozialen Arbeit zu beteiligen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen die Ziele und Interessen des Vereins, der nur durch Beschluss. des Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen erfolgen kann.
d) Bei fortgesetztem Zahlungsverzug nach dreimaliger erfolgloser Mahnung erfolgt der Ausschluss ohne Anhörung,
e) Auflösung der juristischen Person.
§ 5 Stimmrecht
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
(2) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen.
(3) Mitglieder, die juristische Personen sind, dürfen keine Vorstandsämter übernehmen.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, monatliche Beiträge zu zahlen, deren Höhe vom Delegiertentag festgesetzt wird. Der Delegiertentag erlässt hierzu eine Beitragsordnung. Jedes Mitglied kann darüber hinaus höhere Beiträge zahlen.
(2) Die Bezirksverbände und der Vorstand können Beiträge stunden, mindern oder ganz davon befreien. Bei juristischen Personen kann dies nur durch den Vorstand geschehen.
§ 7 Gliederung
(1) Die Organe der FDW sind:
a) der Delegiertentag
b) der Vorstand
(2) Die FDW ist in Bezirksverbände gegliedert.
(3) Bezirksverbände sind keine selbständigen Vereine. Sie sind nur
beschlussfähig in Fragen, die ihnen durch die Satzung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Bezirksverbände die Beschlüsse des Delegiertentages beachten und durchführen.
(5) Dem Vorstand sind alle Mitgliederversammlungen der Bezirksverbände sowie
alle sonstigen Veranstaltungen unter Angabe der Tagesordnung mitzuteilen.
(6) In den Mitgliederversammlungen der Bezirksverbände hat ein beauftragtes
Mitglied des Vorstandes das Recht zu sprechen und Anträge zu stellen.
(7) Auf Beschluss des Delegiertentages hat der Vorstand das Recht und die
Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die Bezirksverbände sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und jede Auskunft zu erteilen.
(8) Der Vorstand kann auf Antrag von jeweils sieben Mitgliedern weitere
Bezirksverbände einrichten.
(9) Sinkt die Mitgliederzahl eines Bezirksverbandes unter sieben oder wählt er keinen Bezirksvorstand, kann der Vorstand die Auflösung beschließen und die verbliebenen Mitglieder unterstützen, sich für einen anderen Bezirksverband zu entscheiden.
§ 8 Organe der FDW
(1) Die Organe der FDW sind:
a) der Delegiertentag
b) der Vorstand (§ 9)
(1) Der Delegiertentag ist das oberste Organ der FDW. Die Beschlüsse des
Delegiertentages sind für alle Gremien und Mitglieder der FDW bindend.
(2) Der Delegiertentag findet einmal im Jahr statt. Ein außerordentlicher Delegiertentag muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er muss einberufen werden, wenn der schriftlich begründete Antrag von mindestens drei Bezirksverbänden vorliegt. Der Delegiertentag muss bis zum 31. Mai eines Jahres stattfinden. Zu den Delegiertentagen muss spätestens zum 21. Tag nach dem Tag des Beschlusses bzw. Eingang des Antrages eingeladen werden.
(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und übersendet sie zusammen mit der Einladung und den Anträgen mindestens drei Wochen vor dem Delegiertentag.
(4) Der Delegiertentag der FDW setzt sich aus den Delegierten zusammen, die von den Bezirksverbänden in den Mitgliederversammlungen gewählt werden.
Jeder Bezirksverband stellt je angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Die Delegierten werden aufgrund der Mitgliederzahl vom 31.12. des Vorjahres gewählt.
(5) Alle Mitglieder werden zum Delegiertentag eingeladen und dürfen ohne Stimmrecht teilnehmen. Ein Rederecht kann auf Antrag eines Delegierten vom Delegiertentag gewährt werden.
(6) Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und alle in der Jahreshauptversammlung der Bezirksverbände gewählten Delegierten.
(7) Antragsberechtigt zum Delegiertentag sind der Vorstand, die Bezirksverbände, und jeder Delegierte. Antragsberechtigt auf dem Delegiertentag sind gemeinsam 5 Stimmberechtigte.
(8) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht auf dem Delegiertentag nicht ausüben, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter in der gemeldeten Reihenfolge. Sind Ersatzdelegierte nicht in ausreichender Anzahl anwesend, so tritt an die Stelle des verhinderten Delegierten in der gemeldeten Reihenfolge der Delegierte, der nicht bereits über zwei Stimmen verfügt. Verfügen bereits alle anwesenden Delegierten des entsendenden Bezirksverbandes über zwei Stimmen, so geht das Stimmrecht nach der gemeldeten Reihenfolge auf den Ersatzdelegierten über, der nicht bereits über zwei Stimmen verfügt. Niemand kann über mehr als zwei Stimmen verfügen.
(9) Der Delegiertentag wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten einen Versammlungsleiter und zwei Stellvertreter.
(10)Der Delegiertentag beschließt über alle die FDW angehenden Dinge, insbesondere über:
a) Wahl der Mandatsprüfungskommission, Wahl der Wahlkommission, jeweils bestehend aus mindestens drei Personen. Beide Kommissionen können gemeinsam in einem Wahlgang gewählt werden, auch in Personalunion.
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts,
c) Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes,
d) Wahl bzw. Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes,
e) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die weder Vorstandsmitglieder sind, noch in den letzten 4 Jahren gewesen sein dürfen,
f) Festsetzung der Beiträge (Beitragsordnung),
g) Beschlüsse über Beteiligungen,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins
§ 9 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Davon muss eines der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie können aber eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die vom Delegiertentag festgelegt wird.
(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu 5 Beisitzern.
(4) Das Amt der Vorstandsmitglieder endet durch:
a) Ablauf der Wahlperiode,
b) Austritt, Tod oder Amtsniederlegung,
c) Abwahl.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeitso lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben; im Höchstfall bis zu 6 Monaten.
(6) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal und nach Bedarf gemeinsam mit den Vorsitzenden der Bezirksverbände bzw. deren Vertretern im Rahmen einer erweiterten Vorstandssitzung, die dem gegenseitigen Informationsaustausch dient.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der FDW. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und den Aufbau der Freien Demokratischen Wohlfahrt e.V. betreffenden Fragen. Er hat dafür zu sorgen, dass der geordnete Gang der Organisation gewahrt bleibt, keine satzungswidrigen Maßnahmen erfolgen und die festgelegten Richtlinien eingehalten werden.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.
(3) Die Geschäftsstelle sowie alle anderen Einrichtungen der FDW unterstehen dem Vorsitzenden oder seinen Vertretern. Die Mitarbeiter der FDW werden vom Vorsitzenden nach Vorstandsbeschlusseingestellt und entlassen.
(4) Ein weisungsgebundener Mitarbeiter der FDW kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisung er unterworfen ist.
§ 11 Bezirksverbände
(1) Die Bezirksverbände sind im Rahmen dieser Satzung zuständig für:
a) Die Durchführung der in § 2 (2) genannten Wohlfahrts- und Fürsorgearbeit,
b) die Aufnahme von Mitgliedern,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Organe der FDW e.V. in ihrem Bereich.
(2) Die Organe des Bezirksverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Bezirksvorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung kann über alle den Bezirksverband angehenden Angelegenheiten Beschlüsse fassen. Ihr vorbehalten sind Beschlüsse über:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes des Bezirksverbandes,
b) den Bericht der Kassenprüfer des Bezirksverbandes,
c) die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes des Bezirksverbandes,
d) die Wahl/Abwahl des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder,
e) Wahl/Abwahl von Kassenprüfern,
f) die Wahl/Abwahl der Delegierten und deren Stellvertreter zum Delegiertentag.
(4) Die Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes tritt spätestens bis Ende März eines jeden Jahres zur Hauptversammlung zusammen. Zu außerordentlichen Sitzungen muss die Mitgliederversammlung einberufen werden,
a) auf Beschluss des Vorstandes des Bezirksverbandes,
b) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bezirksverbandes,
c) auf Beschluss des Vorstandes der FDW.
(5) Der Vorstand des Bezirksverbandes setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu 3 Beisitzern.
(6) Für den Vorstand des Bezirksverbandes gelten die Bestimmungen des § 9, Abs. 3 und 4 sinngemäß.
§ 12 Ehrenvorsitz/Ehrenmitgliedschaft
(1) Ausscheidende Vorsitzende, die sich in hervorragender Weise um die FDW oder im Bereich der sozialen Arbeit verdient gemacht haben, können mit ¾- Mehrheit des Delegiertentages zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(2) Mitglieder der FDW, die sich in hervorragender Weise um die FDW oder im Bereich der sozialen Arbeit verdient gemacht haben, können mit ¾-Mehrheit des Delegiertentages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den erweiterten Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(4) Auf entsprechenden Beschluss des Vorstandes können Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht an dessen Sitzungen teilnehmen.
§ 13 Beschlussfähigkeit, Wahlen, Abstimmung, Amtsdauer
(1) Alle Organe der FDW sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen sind.
(2) Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Einladungen zu den Sitzungen der Gremien mit mindestens achttägiger Frist versandt werden.
(3) Über den Ablauf der Versammlungen der Organe der FDW sowie der Mitgliederversammlungen (Hauptversammlungen) der Bezirksverbände ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Versammlung zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens die Tagesordnung, die Zahl der Anwesenden, die gestellten Anträge im Wortlaut und das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung enthalten.
(4) Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln, schriftlich und geheim zu wählen.
(5) Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang nur gewählt, wer mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Alle Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren. Ausgenommen davon sind die Wahlen der Delegierten zum Delegiertentag, die auf ein Jahr gewählt werden.
§ 14 Buch-/Kassenführung und -prüfung
(1) Alle Gliederungen sind zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.
(2) Die Schatzmeister der Bezirksverbände haben nach den Anordnungen des Schatzmeisters des Vorstands für ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen. Die Schatzmeister haben Beschlüsse der Vorstände hinsichtlich der Verwendung von Geldern zu befolgen. Sie sind verpflichtet, jedem Kassenprüfer ihres Bezirksverbandes bzw. des Vorstands jederzeit Einblick in ihre Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren.
(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist von den Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formal zu prüfen. Über alle Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Prüfern zu unterschreiben und den zuständigen Vorständen zur Kenntnis zu geben. Die Niederschrift und die Buchführungsunterlagen sind 10 Jahre beim Landesverband aufzubewahren.
(4) Beanstandungen haben die Prüfer unverzüglich dem zuständigen Vorstand mitzuteilen.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss die Satzung zu ändern, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der auf dem Delegiertentag anwesenden Delegierten erforderlich.
(2) Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der Änderungsantrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Delegiertentages beim Vorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen (21 Tage) vor Beginn des Delegiertentages den Antrag den Delegierten bzw. deren Stellvertretern mit der Einladung zum Delegiertentag zu übersenden.
(3) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 16 Auflösung, Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der auf dem Delegiertentag anwesenden Delegierten erforderlich.
(2) Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der Antrag dazu mindestens sechs Wochen vor Beginn des Delegiertentages beim Vorstand eingereicht worden ist. Dieser hat ihn mindestens vier Wochen vor Beginn des Delegiertentages allen Mitgliedern zuzusenden. Auf die Einladungsfrist ist § 15 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 09. Mai 2009; sie tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Berlin, den 29. Mai 2010
Andreas Otto
Vorsitzender